+++UPDATE 2025+++

SONDERABSCHREIBUNG FÜR ELEKTRO-DIENSTWAGEN 2025: SO PROFITIEREN UNTERNEHMEN VON DEN STEUERVORTEILEN

Gute Nachrichten für Unternehmer, Selbstständige und Fuhrparkleiter: Die Bundesregierung hat eine neue Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge beschlossen – und das kann sich für Sie richtig lohnen!

Wir bei der AUTOMAG möchten Sie über die Neuerung in der Dienstwagenversteuerung informieren und beraten Sie gerne zu den passenden Elektrofahrzeugen für Ihr Unternehmen – vom kompakten Stadtflitzer bis zum voll ausgestatteten E-Nutzfahrzeug. Ob Kauf, Finanzierung oder Leasing: Profitieren Sie jetzt von den steuerlichen Vorteilen und unserer Fachberatung.

MIT DER TURBO-ABSCHREIBUNG SOFORT 75 % STEUERLICH ABSCHREIBEN.

 

Für Dienstwagenfahrer erhöht sich die Bruttolistenpreisgrenze für die günstige Dienstwagenbesteuerung (0,25 %-Regel) von 70.000 € auf 100.000 €, sofern das Fahrzeug rein elektrisch ist. Unternehmen aller Größen profitieren dabei – vom Handwerksbetrieb bis hin zu Konzernen. 

Zudem ist eine Sonderabschreibung beschlossen. Rückwirkend ab dem 1. Juli 2025 können Sie beim Kauf eines E-Fahrzeugs satte 75 % des Fahrzeugpreises direkt im ersten Jahr abschreiben. Weitere Abschreibungen folgen in den darauffolgenden Jahren. Das bedeutet für Sie: massive Steuerersparnisse, Liquiditätsvorteile und eine umweltfreundliche Flotte!

Diese Maßnahmen gelten für alle Dienstwagen, die ab dem 1. Juli 2025 zugelassen wurden. Schnell sein lohnt sich! Je früher Sie investieren, desto schneller profitieren Sie.

Wir in der AUTOMAG beraten Sie gerne zu einem möglichen vollelektrischen Dienstwagen und freuen uns auf Ihren Besuch!

VERGÜNSTIGTE DIENSTWAGENBESTEUERUNG* FÜR VIELE ELEKTRIFIZIERTE BMW

Ausdauernd, emissionsarm und mit elektrisierender Fahrfreude. Die BMW Plug-in-Hybride und die BMW i Modelle bieten viele Vorteile. Jetzt können Sie mit ihnen zusätzlich von der vergünstigten Dienstwagenbesteuerung profitieren.

NACHHALTIG PROFITIEREN.

Bei der Förderung wird der Bruttolistenpreis (BLP) als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1-%-Regelung für Privatnutzung für rein elektrische Fahrzeuge bis 70.000 EUR (BLP) auf ein Viertel und über 70.000 EUR (BLP) auf die Hälfte reduziert. Bei Plug-In-Hybrid-Modellen wird der BLP als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1-%-Regelung für Privatnutzung auf die Hälfte reduziert (unabhängig von der Höhe des BLP des jeweiligen Fahrzeuges). Dies gilt für die pauschale 1-%-Regelung bei Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (0,03 % je Entfernungskilometer) sowie bei Familienfahrten. Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss das Fahrzeug überwiegend beruflich genutzt werden und die Kriterien des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) erfüllen. Dieses legt einen maximalen Verbrauch von 50 g CO2/km oder 80 km elektrische Mindestreichweite nach dem WLTP-Testverfahren fest. Diese Voraussetzungen erfüllen alle unsere BMW i Modelle und viele unserer BMW Plug-in-Hybride.

GROSSE AUSWAHL. GROSSER NUTZEN.

Angepasst an Ihren Lebensstil: Dank der vielfältigen Auswahl an elektrifizierten BMW Fahrzeugen gibt es für jede Anforderung das passende Modell. Elektrisieren Sie jetzt Ihren Alltag und erleben Sie selbst die Faszination der Elektromobilität. Die wachsende Ladeinfrastruktur und die absolute Alltagstauglichkeit machen diese Modelle jetzt noch attraktiver.

WIR BERATEN SIE GERNE.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Wahl Ihres BMW Plug-in-Hybriden oder BMW i Modells. 

Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

*Die Förderung gilt gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Dezember 2018 (IV C 5 – S 2334/14/10002-07) für vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassene voll elektrisch betriebene betriebliche Kraftfahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die gemäß § 3 Abs. 2 EmoG weniger als 50 g CO2/km ausstoßen oder deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 km beträgt. Weitere Voraussetzungen für die Förderung sind, dass dem Arbeitnehmer das überwiegend beruflich genutzte Kraftfahrzeug erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 überlassen wurde und dass dieses Fahrzeug nicht bereits zuvor von dem Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (z. B. für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a, S. 3 EStG oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) überlassen wurde.