UNSER STEUERTIPP FÄHRT ELEKTRISCH.
VERGÜNSTIGTE DIENSTWAGENBESTEUERUNG* FÜR VIELE ELEKTRIFIZIERTE BMW.
Ausdauernd, emissionsarm und mit elektrisierender Fahrfreude.
Die BMW Plug-in-Hybride und die BMW i Modelle bieten viele Vorteile.
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Bei der Förderung wird der Bruttolistenpreis (BLP) als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1-%-Regelung für Privatnutzung für rein elektrische Fahrzeuge bis 70.000 EUR (BLP) auf ein Viertel und über 70.000 EUR (BLP) auf die Hälfte reduziert. Bei Plug-In-Hybrid-Modellen wird der BLP als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1-%-Regelung für Privatnutzung auf die Hälfte reduziert (unabhängig von der Höhe des BLP des jeweiligen Fahrzeuges). Dies gilt für die pauschale 1-%-Regelung bei Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (0,03 % je Entfernungskilometer) sowie bei Familienfahrten. Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss das Fahrzeug überwiegend beruflich genutzt werden und die Kriterien des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) erfüllen. Dieses legt einen maximalen Verbrauch von 50 g CO2/km oder 60 km elektrische Mindestreichweite nach dem WLTP-Testverfahren fest.
Diese Voraussetzungen erfüllen alle unsere BMW i Modelle und viele unserer BMW Plug-in-Hybride.
Bis Ende 2023 galt für die 0,25-Prozent-Regel eine Bemessungsgrenze von 60.000 Brutto-Listenpreis. Diese stieg für Batterie- und Brennstoffzellenfahrzeuge zum Jahresbeginn 2024 auf 70.000 Euro. Nun soll der Wert auf 95.000 Euro angehoben werden. So steht es im Bundeshaushalt für 2025, den das Bundeskabinett im Sommer beschlossen hatte
Nein, die finale Bestätigung für die 95.000-Euro-Grenze steht noch aus. Formal muss der Bundeshaushalt noch vom Parlament abgesegnet werden, was wohl nicht vor November 2024 passieren wird. Sollte das Vorhaben abgelehnt werden, bleibt es weiterhin beim Wert von 70.000 Euro.
Zusätzlich zur 95.000-Euro-Grenze beinhaltet der Regierungsentwurf eine Möglichkeit der Sonderabschreibung von Elektroautos. Im Beschluss heißt es wörtlich: “Für Unternehmen wird rückwirkend zum 1. Juli 2024 eine Sonderabschreibung für neu zugelassene vollelektrische und vergleichbare Nullemissionsfahrzeuge eingeführt”. So dürften gewerbliche Besitzerinnen und Besitzer eines E-Autos im ersten Jahr bereits 40 Prozent des Fahrzeugwerts abschreiben. In den folgenden Jahren soll der Satz von 24 über 14 auf neun, sieben und schließlich sechs Prozent sinken.
Ja. Nach aktuellem Stand endet die 0,25-Prozent-Regelung zum Jahresende 2030. Falls die Bemessungsgrenze auf 95.000 Euro angehoben wird, soll die aktuellen Planungen zufolge bereits im Dezember 2028 auslaufen.
Ja. Die neue Regelung deckt auch Hybridfahrzeuge mit einer elektrischen Mindestreichweite von 60 Kilometern und/oder einem CO₂-Ausstoß von maximal 50 g/km ab. Die 0,5-Prozent-Regel gilt nun also auch für bis zu 70.000 Euro teure PHEV-Modelle. Ab 2025 soll die elektrische Mindestreichweite auf 80 Kilometer steigen.
GROSSE AUSWAHL. GROSSER NUTZEN.
Angepasst an Ihren Lebensstil: Dank der vielfältigen Auswahl an elektrifizierten BMW Fahrzeugen gibt es für jede Anforderung das passende Modell. Elektrisieren Sie jetzt Ihren Alltag und erleben Sie selbst die Faszination der Elektromobilität. Die wachsende Ladeinfrastruktur und die absolute Alltagstauglichkeit machen diese Modelle jetzt noch attraktiver.
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* Die Förderung gilt gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Dezember 2018 (IV C 5 – S 2334/14/10002-07) für vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassene voll elektrisch betriebene betriebliche Kraftfahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die gemäß § 3 Abs. 2 EmoG weniger als 50 g CO2/km ausstoßen oder deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 km beträgt. Ab dem Jahr 2025 gelten erhöhte (rein elektrisch betriebene) Mindestreichweiten. Weitere Voraussetzungen für die Förderung sind, dass dem Arbeitnehmer das überwiegend beruflich genutzte Kraftfahrzeug erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 überlassen wurde und dass dieses Fahrzeug nicht bereits zuvor von dem Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (z. B. für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a, S. 3 EStG oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) überlassen wurde.
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